Der ehemalige Zürcher ETH-Assistenzprofessor Thomas M. Stricker hat mit dem Verbreiten von rechtsradikalen Parolen im Internet nicht gegen das Antirassismusgesetz verstossen. In diesem Sinn hat das Zürcher Obergericht den Freispruch des Bezirksgerichts bestätigt.
Stricker habe keine Propaganda-Aktion für Nazis gefördert, kam das Obergericht am Dienstag zum Schluss. Die Anklage habe einen höchst ungeeigneten Fall ausgesucht, um ein Exempel gegen rechtsradikale Umtriebe im Internet zu statuieren, hiess es anlässlich der Urteilseröffnung.
Laut derStaatsanwaltschaft hatte Stricker im Februar 2000 gegen das Antirassismus-Gesetz verstossen, indem er auf seiner an der ETH veröffentlichten Website rechtsextreme Parolen der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht hatte. Die verbreitete Nazi- Literatur sei mit den ETH-Seiten geradezu verschmolzen.
Aussenstehende Personen seien dabei total unvorbereitet über bestimmte Links auf die rassistischen Textstellen gestossen, sagte die Anklage, die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich eingereicht hatte. Deswegen sei wegen Rassendiskriminierung eine Geldstrafe von 5000 Franken angebracht.
Absurde Vorwürfe
Stricker sprach von absurden Vorwürfen der Anklage. So habe er damals als Wissenschafter bloss sichtbar machen wollen, in welchem Umfang die Nazis im Internet bereits präsent seien. Er habe niemals rechtsradikale Parolen verbreitet und sich von diesen mit deutlichen Hinweisen klar abgegrenzt.
Der 40-jährige Stricker bezeichnete sich als Justizopfer, der den Glauben in den Zürcher Staat verloren habe. So sei er wegen der Affäre seit drei Jahren arbeitslos. Sein Verteidiger sprach von einem faktischen Berufsverbot für seinen Mandanten und forderte neben einer Genugtuung von 60 000 Franken einen Schadenersatz von 200 000 Franken.
Das Obergericht kam zu einem einstimmigen und klaren Freispruch. Es sei widerlegt, dass es Stricker darum gegangen wäre, für rassistisches Gedankengut zu werben. Der Angeklagte habe auch keine Propaganda-Aktion gefördert. Zudem habe er den Inhalt der verbotenen Parolen nicht in seine eigene Website integriert.
Vielmehr habe er eine eindeutig distanzierte Haltung zu den rechtsextremen Seiten an den Tag gelegt, lautete die zentrale Begründung für den bestätigten Freispruch.
[Quelle:
BaZ online ]